Statuten

Statuten des Vereins Kindertagesstätte Domino

I Name, Sitz und Zweck

Art. 1
Unter dem Namen „Verein Kindertagesstätte Domino" besteht ein Verein mi Sinne von Art 60ff ZGB, mit Sitz in Zofingen.

Art. 2
Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Art. 3
Zweck des Vereins ist die Errichtung und Führung einer Kindertagesstätte in Zofingen.

II Mitgliedschaft

Art. 4
Der Verein besteht aus Einzel- und Kollektivmitgliedern.

Art. 5
Mindestens ein Elternteil jedes betreuten Kindes ist zur Mitgliedschaft verpflichtet.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Unterzeichnung der Betreuungsvereinbarung.

Art. 6
Die Mitgliedschaft kann frühestens mit Auflösung der Betreuungsvereinbarung per Jahresende gekündigt werden.

Art. 7
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Unterstützung des Vereinszwecks und zur Bezahlung des Jahresbeitrages. Der Mitgliederbeitrag beträgt für alle Mitglieder Fr. 75.- pro Jahr. Weitere finanzielle Verpflichtungen seitens der Mitglieder als die Einzahlung des jährlichen Beitrages und d e r Tarife
gemäss Betreuungsvereinbarung bestehen nicht.

Art. 8
Der Vorstand kann Mitglieder ausschliessen, die trotz Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlen oder deren Verhalten den Vereinszweck beeinträchtigt. Dem/der Ausgeschlossenen steht der Rekurs an der nächsten Mitgliederversammlung offen

III Finanzielle Mittel

Art. 9
Zur Lösung seiner Aufgaben gewinnt der Verein seine Mittel unter anderem durch:

  • Mitgliederbeiträge
  • Tariferträge von den Eltern
  • Beiträge von Firmen
  • Beiträge der öffentlichen Hand
  • Spenden von privater Seite
  • Erlös von Veranstaltungen zugunsten der Kindertagesstätte
  • Spenden von Stiftungen

IV Die Organe des Vereins

Art. 10
Die Organe des Vereins sind:

  • 1 Die Mitgliederversammlung
  • 2. Der Vorstand
  • 3. Die Rechnungsrevisoren

Art. 11
Über sämtliche Verhandlungen der Vereinsorgane wird Protokoll geführt.

V Die Mitgliederversammlung

Art. 12
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ausserordentliche Zusammenkünfte können auf Beschluss des Vorstandes oder von mindestens einem Fünftel der Mitgliedereinberufen werden.

Art. 13
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mindestens 10 Tage im Voraus, unter Mitteilung der Traktanden.

Art. 14
Geschäfte der Mitgliederversammlung sind:

  • Die Genehmigung und Änderung der Statuten
  • Die Genehmigung
    • a) des Jahresberichtes
    • b) derJahresrechnung
    • c) des Budgets
  • Die Wahl des Vorstands und der Rechnungsrevisoren
  • Die Behandlung weiterer, der Mitgliederversammlung vom Vorstand vorgelegter Geschäfte sowie Anträge der Mitglieder. Anträge sind dem Vereinsvorstand spätestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

Art. 15
Für die Änderung der Statuten ist die Zustimmung von zwei Drittel der an der Versammlung anwesenden Mitglieder erforderlich.

Art. 16
Der/die Präsident/in führt den Vorsitz derMitgliederversammlung.

Art. 17
Bei Abstimmungen hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. Es gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Der/die Präsident/in hat den Stichentscheid.

VI Der Vorstand

Art. 18
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Diese werden auf zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen.

Art. 19
DerVorstand konstituiert sich selbst.

Art. 20
Der Vorstand versammelt sich auf Einberufung durch das Präsidium bzw. auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern, so oft es die Geschäfte erfordern.

Art. 21
Der Vorstand entscheidet über alle Geschäfte, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die nicht einem anderen Vereinsorgan zugeordnet sind

Art. 22
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung d e n Jahresbericht, die Jahresrechnung sowie das Budget vor.

Art. 23
Die Unterschriftsberechtigung, das Reglement sowie die Betreuungstarife werden vom Vorstand je separat geregelt.

VII Die Revisoren

Art. 24
Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre die Rechnungsrevisoren, die nach Ablauf der Amtsperiode wiedergewählt werden können. Sie prüfen die Jahresrechnungen des Vorstandes und erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Die Rechnungsrevisoren sind jederzeit berechtigt, zur Prüfung der Geschäftsführung die Vorlage der Bücher, Belege und Wertschriften zu begehren und den Kassabestand festzustellen.

VIII Rechnungswesen

Art. 25a
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.

Art. 26
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen

IX Auflösung des Vereins

Art. 27
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Es müssen sich mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dafür aussprechen.

Art. 28
Ein allfälliges Vermögen fällt zugunsten gemeinnütziger steuerbefreiter Institutionen, welche sich • für ähnliche Bestrebungen einsetzt. Dies wird a n d e r Mitgliederversammlung beschlossen.

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